50 € Sachbezugskarte von GERMENS
Die 50 € Sachbezugskarte von GERMENS bietet eine exklusive Möglichkeit, modische Kunstwerke steuerfrei zu erwerben und die Mitarbeitermotivation zu steigern. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden, inklusive der Geschäftsführung, mit dieser steuerfreien Sachzuwendung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG monatlich bis zu 50 € zur Verfügung stellen – völlig steuerfrei.
Mit dieser Karte haben Ihre Mitarbeitenden Zugang zu den unverwechselbaren GERMENS-Produkten, darunter stilvolle Hemden, Blusen, Schals, Tücher und vieles mehr. Jedes Kleidungsstück ist ein tragbares Kunstwerk, entworfen von Künstlern und aus hochwertigen, nachhaltigen Materialien gefertigt. So können Beschenkte ihre persönliche Garderobe bereichern, ohne zusätzliche Steuerabgaben befürchten zu müssen.
Vorteile der 50 € GERMENS-Sachbezugskarte:
- Steuerfreie Sachzuwendung: Arbeitgeber nutzen den steuerlichen Freibetrag, um Mitarbeitende wertschätzend und steueroptimiert zu belohnen.
- Große Produktauswahl: Ob Kunsthemden, exklusive Blusen oder Accessoires wie Schals und Tücher – GERMENS bietet ein vielfältiges Sortiment.
- Einfache Einlösung: Die Karte kann bequem im GERMENS Onlineshop oder direkt im Store eingelöst werden.
Mit dieser Karte investieren Sie nicht nur in einzigartige Mode, sondern auch in das Wohlbefinden und die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter. GERMENS bietet tragbare Kunstwerke „Made in Sachsen“, die durch die Nutzung der steuerlichen Vorteile für alle Seiten attraktiv sind.
Weitere Informationen
Sachzuwendungen an Mitarbeiter unterliegen steuerlichen Regelungen, die Unternehmen beachten müssen. Geschenke an Mitarbeiter, wie Gutscheine oder Sachbezugskarten, sind bis zu einem monatlichen Freibetrag von 50 € steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Dabei dürfen die Zuwendungen nicht in Geld ausgezahlt werden, sondern müssen in Form von Sachleistungen wie z. B. Prepaid-Karten erfolgen, die auf den Kauf von Produkten beschränkt sind. Bei Überschreitung des Freibetrags oder nicht sachgemäßer Nutzung fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Weitere Informationen finden Sie auf der Haufe-Website.